Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 156 Begriff des Arbeitsplatzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 74
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2022 – 7 A 11104/21Zitiert von 2
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.01.2024 – 3 Sa 103/23Zitiert von 2
- LSG Hamburg, 13.09.2023 – L 2 AL 41/22 D
- VG Mainz, 10.10.2024 – 1 K 140/24.MZ
- SG Hamburg, 16.11.2022 – S 44 AL 257/20Zitiert von 1
- LSG Hessen, 30.06.2025 – L 7 AL 27/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 28.01.2026 – 2 LA 206/25
- LSG Hessen, 27.01.2026 – L 3 SB 206/24Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 17.10.2025 – L 8 SB 1725/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 156 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/156#abs-1 (1) Arbeitsplätze im Sinne dieses Teils sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/156#abs-2 (2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen beschäftigt werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/156#abs-3 (3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.